An-/ Ab- und Ummeldung
Die Meldung hat innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen.
Der Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der man sich in der Absicht niedergelassen hat, um ihn zum Lebensmittelpunkt zu machen. Trifft dies auf mehrere Wohnsitze zu, so ist jener als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem man das überwiegende Naheverhältnis hat, die übrigen Wohnsitze sind weitere Wohnsitze oder Nebenwohnsitze. Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die 'Bundes-Wählerevidenz' sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialunterstützung) maßgeblich.
Gebühren
LMR = Lokales Melderegister (nur Meldungen in Schladming)
ZMR = Zentrales Melderegister (alle Meldungen in Österreich)
| Art | Antragsgebühr* (EUR) | Verwaltungsabgabe (EUR) | Beilage (EUR) |
|---|---|---|---|
| Meldebestätigung aus dem LMR | 21,00 | 2,10 | 6,00 |
| Meldebestätigung aus dem ZMR | 21,00 | 3,00 | 6,00 |
| Meldeauskunft aus dem LMR | 21,00 | 2,10 | 6,00 |
| Meldeauskunft aus dem ZMR | 21,00 | 3,30 | 6,00 |
| Hauseigentümerauskunft | 21,00 | 5,45 erste Person 2,10 jede weitere Person |
6,00 |
| Privathaushaltsbestätigung | 21,00 | 2,10 | 6,00 |
* entfällt bei mündlichen Anträgen
Dokumente / Downloads
Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Als EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind Sie verpflichtet, innerhalb von vier Monaten ab Einreise in Österreich Ihren Aufenthalt auch bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde anzuzeigen, wenn Sie sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.
Wenn man im Bezirk Liezen Unterkunft genommen hat, muss man die BH in Liezen aufsuchen.
Anmeldebescheinigung und Bescheinigung des Daueraufenthalts für Staatsbürger*innen aus der EU, EWR- oder Schweiz. Gilt für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger, sowie sonstige EWR-Bürgerinnen/EWR-Bürger (aus Island, Liechtenstein oder Norwegen) und für Schweizerinnen/Schweizer. (Gemäß §§ 51 bis 57a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG))
Bis drei Monate:
sie genießen Visumsfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich für einen Zeitraum von drei Monaten. Dieses Recht besteht unabhängig von einer wirtschaftlichen Tätigkeit.
Mehr als drei Monate:
sie sind unionsrechtlich dazu berechtigt wenn sie:
- in Österreich Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer oder Selbstständige sind oder
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und für sich und ihre Familienangehörigen über eine ausreichende Krankenversicherung und ausreichende Existenzmittel verfügen.
Ein Aufenthalt über drei Monate muss angezeigt werden:
ab drei Monaten: Anmeldebescheinigung
ein entsprechender Antrag ist binnen vier Monaten nach der Einreise in Österreich als Dokumentation des Aufenthaltsrechts zu stellen.
nach fünf Jahren: Bescheinigung des Daueraufenthalts
auf Antrag als Bescheinigung des Daueraufenthalts nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalts im Bundesgebiet.